Altersrente der AHV

Die Altersrente (1. Säule) gehört zum Hauptbestandteil der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) . Der Anspruch auf Altersrente beginnt im ersten Monat nach der Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Bei voller Beitragsdauer betragen die ordentlichen Vollrenten je nach Durchschnittseinkommen:

Mindestens CHF 1'185.00 / Monat
Höchstens CHF 2'370.00 / Monat

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150% der Höchstrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.

Erwerbstätige Seniorinnen und Senioren müssen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters auch weiterhin Beiträge bezahlen. Es gilt jedoch ein Freibetrag, auf den keine Beiträge zu entrichten sind.

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