Nichts ist beständiger als der Wandel. Diese Aussage trifft auch auf Banken zu: Digitalisierung, steigende IT-Ausgaben, neue Regulierungen und veränderte Kundenbedürfnisse stellen grosse Herausforderungen dar. Die Digitalisierung erzeugt einen Veränderungsdruck, der alle Dienstleistungen und Prozesse umfasst. Will heissen: Das Banking wird direkter, schneller und vielfältiger – aber auch komplexer und technisch anspruchsvoller. Insbesondere Seniorinnen und Senioren bekunden oft Mühe, mit dieser rasanten Entwicklung mitzuhalten. Auch wenn sich Kundenkontakte zunehmend in digitale Medien verlagern: Algorithmen und Videochats können den persönlichen Austausch nicht ersetzen. Denn Geldangelegenheiten sind Vertrauenssache – und Vertrauen hat Zukunft, dafür steht die Zürcher Privatbank Maerki Baumann seit 1932 ein. Unser hybrider Betreuungsansatz zeigt sich in der engagierten, kundenorientierten Arbeit unserer Mitarbeitenden, aber auch in modernen digitalen Anwendungen wie unserer E-Banking-Lösung und Mobile-Banking-App.
Maerki Baumann hat den Anspruch, ihre Kundinnen und Kunden generationenübergreifend und individuell zu betreuen. Eine bestechende Lösung der Individualisierung ist unsere Modulare Anlagelösung, die es erlaubt, zahlreiche Module nach eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu kombinieren und sich so ein massgeschneidertes Portfolio zusammenzustellen. Auch in der Beratung agieren wir unabhängig dank dem Einsatz von Drittprodukten.
Wir stellen uns dem Wandel der Zeit und verbinden Bewährtes mit Neuem. Als eine der ersten Schweizer Privatbanken berücksichtigen wir in der Anlagetätigkeit neben traditionellen Anlageklassen auch digitale Vermögenswerte. Zudem entspricht es unserer Überzeugung, dass sich die Erzielung einer finanziellen Rendite mit einem positiven Einfluss auf die Umwelt und Gesellschaft gut vereinen lassen. Aus diesem Grund haben wir die “UN Principles of Responsible Investment” unterzeichnet. Auch unterstützen wir die Handlungsprioritäten der Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken, bei denen mehr Transparenz, klimabezogene Stresstests und konkrete Emissionsreduktionen der Unternehmen im Fokus stehen.
Dank der umsichtigen und langfristigen Orientierung unserer Eigentümerfamilie sowie der über die Jahre konsequenten Weiterentwicklung des Geschäftsmodells verfügen wir über sehr solide Liquiditäts- und Eigenmittelkennzahlen.
Zusammen mit meinen Kolleginnen und Kollegen freue ich mich über ein persönliches Kennenlernen, bei dem ich Ihnen gerne unser Familienunternehmen und seine Dienstleistungen detailliert vorstelle:
Thomas Bollhalder
Senior Kundenberater
Mitglied der Direktion
Die Stadt Zürich ändert die Praxis bei der Vermietung von Alterswohnungen. Konnte man sich früher noch auf eine Warteliste für eine Wohnung setzen lassen, so müssen sich Senioren neu selber um eine Wohnmöglichkeit bemühen. Ab Oktober 2021 werden die Alterswohnungen auf einem Onlineportal ausgeschrieben. Danach müssen sich Interessenten für jede einzelne Wohnung mit einem Online-Formular bewerben und ein Zufallsgenerator wählt jene Senioren aus, welche das Wohnobjekt besichtigen dürfen.
Wyss Vorsorge findet diese Umstellung zu Lasten von Seniorinnen und Senioren aus folgenden Gründen nicht korrekt:
Der Umgang mit dem Computer stellt für viele Senioren nach wie vor eine grosse Herausforderung dar. Einfachste Schritte müssen oft durch Familienangehörige begleitet werden. Diese Abhängigkeit und allfällige Erwartungshaltung an das familiäre Umfeld erhöht das Stresspotential. Zudem muss das Onlineportal laufend auf neue Wohnobjekte hin überprüft werden. Auch dieses «steht’s am Bald bleiben müssen», erhöht den Stresslevel. Sorgen, in die Ferien zu verreisen und dadurch ein mögliches Wohnobjekt zu verpassen sind gross. Nach erfolgreicher Anmeldung geht der Stress weiter: «Werde ich vom Zufallsgenerator für die Wohnungsbesichtigung ausgewählt?» Die Auserwählten können sich aber noch nicht freuen, für die Wohnungsbesichtigung werden mehrere Interessenten zugelassen. Wer am Schluss den Zuschlag erhält, ist noch unklar.
Die herkömmliche Warteliste wird per Oktober 2021 einfach gelöscht. Senioren, die seit Jahren auf ihre gewünschte Wohnung im Quartier warten, werden übergangen. Es kann sein, dass inskünftig Senioren eine Wohnung erhalten, welche gerade erst mit der Suche begonnen haben.
Das neue Auswahlverfahren benachteiligt insbesondere Senioren, welche den Schritt in eine Alterswohnung wohlüberlegt und von langer Hand planen. So kann zum Beispiel ein Verkauf des Eigenheims mit dem neuen Prozess nicht mehr seriös abgewickelt werden. Die Wohnungssuche und der Immobilienverkauf werden zur Lotterie und stehen einem geruhsamen Lebensabend im Weg.
Das fast hundertjährige Erbrecht wird geändert. Am 18. Dezember 2020 wurde mit der parlamentarischen Schlussabstimmung der erste Teil der Erbrechtsreform verabschiedet. Die Inkraftsetzung des revidierten Erbrechts kann voraussichtlich auf Anfang 2023 erwartet werden. Im Zentrum des neuen Erbrechts steht die Reduktion der Pflichtteile. Das sind die wichtigsten Änderungen für die Nachlassplanungspraxis:
1. Die Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen und die Erhöhung der Verfügungsfreiheit der Erblasserin
1.1 Übersicht über die Änderungen
Unter dem geltenden Recht betragen die Pflichtteile der Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs, mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs; der Pflichtteil der Eltern wird gänzlich entfallen (Art. 470 Abs. 1 und Art. 471 E-ZGB). Damit kann die Erblasserin in Zukunft freier über ihr Vermögen verfügen und beispielsweiseihren Lebenspartner, gemeinnützige Institutionen oder ein Kind mit speziellen Bedürfnissen stärker begünstigen. Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen wird erleichtert. Bei der Begünstigung von Dritten (z.B. Lebenspartner, Stiefkinder) sind jedoch nach wie vor die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu beachten; im Kanton Zürich beispielsweise beträgt die maximale Erbschaftssteuer für Lebenspartner derzeit 36%. Nicht verändern wird sich der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bei gleichgeschlechtlichen Paaren, dieser beträgt nach wie vor die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Beispiel 1: Eine verwitwete Erblasserin mit einer beruflich sehr erfolgreichen Tochter möchte eine gemeinnützige Stiftung letztwillig begünstigen. Unter dem geltenden Recht beträgt der Pflichtteil der Tochter drei Viertel am Nachlass, so dass die Erblasserin der Stiftung einen Viertel zuwenden kann. Unter dem neuen Recht beträgt der Pflichtteil der Tochter nur noch die Hälfte, so dass die Stiftung mit der anderen Hälfte begünstigt werden kann.
Beispiel 2: Ehegatten mit zwei erwachsenen Kindern möchten sich im Hinblick auf die Altersvorsorge gegenseitig letztwillig begünstigen. Das eheliche Vermögen besteht bei beiden Ehegatten im Wesentlichen aus Erbschaften von ihren Eltern (sog. Eigengut). Unter dem geltenden Recht beträgt der Pflichtteil beider Kinder zusammen drei Achtel (drei Viertel des hälftigen Erbanspruchs), so dass dem überlebenden Ehegatten insgesamt fünf Achtel aus dem Nachlass zugewiesen werden können. Unter dem neuen Recht beträgt der Pflichtteil beider Kinder zusammen einen Viertel (die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs), so dass dem überlebenden Ehegatten insgesamt drei Viertel aus dem Nachlass zugewiesen werden können.
Ebenfalls eine grössere Verfügungsfreiheit wird Ehegatten mit gemeinsamen Kindern in Zukunft zukommen, wenn sie sich für eine Nutzniessungslösung entscheiden, bei der den Kindern zwar bereits das Eigentum zugewiesen wird, dieses jedoch mit der Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten belastet wird. Bei der erbrechtlichen Begünstigung des überlebenden Ehegatten mit einer Nutzniessung wird die verfügbare Quote nämlich sogar um das Doppelte erhöht. Neu beträgt diese neben der Nutzniessung die Hälfte statt wie bis anhin einen Viertel (Art. 473 E-ZGB). Der Erblasser kann der überlebenden Ehefrau damit letztwillig die Hälfte am Nachlass als Erbin zu Volleigentum und an der anderen Hälfte die Nutzniessung zuweisen. Das ermöglicht je nach der konkreten Lebens- und Vermögenssituation eine sehr weitgehende Begünstigung der überlebenden Ehegattin gegenüber den gemeinsamen Nachkommen, die sich zu Lebzeiten ihrer Mutter mit dem nutzniessungsbelasteten Eigentum begnügen müssen.
1.2 Bedeutung für heute errichtete und für bereits bestehende Testamente und Erbverträge: Klarheit schaffen und Rechtsunsicherheiten vermeiden
Das neue Recht wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten, und es wird auch für bereits errichtete Testamente und Erbverträge gelten, wenn die Erblasserin nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstirbt (sog. Todestagsprinzip, Art. 16 Abs. 3 SchlT ZGB). Wer über seinen Nachlass bereits letztwillig verfügt hat, hat dies jedoch auf der Basis des geltenden Erbrechts getan. Es werden sich nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts im Rahmen der Nachlassabwicklung somit Fragen zum erblasserischen Willen stellen.
Beispiel: Die Erblasserin setzte in ihrem Testament aus dem Jahr 2010 ihre Tochter auf den Pflichtteil und wendete der X Stiftung die verfügbare Quote zu. Die Erblasserin verstirbt im Jahre 2024, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Im Zeitpunkt der Niederschrift des Testaments betrug der Pflichtteil der Tochter drei Viertel, beim Ableben der Erblasserin im Jahre 2024 beträgt der Pflichtteil aber nur noch die Hälfte. Was war der Wille der Erblasserin? Wollte sie der Tochter möglichst wenig und der Stiftung möglichst viel zuwenden oder war für sie die Begünstigung der Stiftung im Rahmen der damaligen freien Quote von einem Viertel gerade richtig?
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts gilt es also unbedingt, Klarheit zu schaffen und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Auslegung bestehender Testamente und Erbverträge zu vermeiden. Denn Rechtsunsicherheiten führen zu Konflikten, die gerade im Erbrecht oft langwierig und finanziell und emotional belastend sein können. Bestehende Nachlassplanungen sind deshalb zu überprüfen und, wenn nötig und möglich, anzupassen.
Auch für heute bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts beratene und neu zu errichtende Testamente und Erbverträge gilt, dass die Möglichkeit des Versterbens unter dem alten oder unter dem neuen Recht zu berücksichtigen und damit jegliche Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden sind. Soll die Tochter also möglichst wenig und die Stiftung möglichst viel erhalten, ist beim Verweis auf den Pflichtteil eine dynamische Formulierung zu wählen für den Fall, dass die Erblasserin nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstirbt. Erachtet die Erblasserin hingegen die derzeitige (Pflichtteils-)Quote der Tochter von drei Vierteln und die Begünstigung der Stiftung mit einem Viertel als gerade richtig, muss dieser Wille im Hinblick auf das neue Recht ebenfalls klar aus dem Testament hervorgehen.
2. Die erbrechtliche Behandlung der Begünstigung des Ehegatten aus Ehevertrag
Beim Tod einer verheirateten Person geht die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens der erbrechtlichen Teilung voran. In den Nachlass fällt also nur dasjenige Vermögen, welches nicht bereits aufgrund des Ehegüterrechts dem länger lebenden Ehegatten zukommt. Mit einem Ehevertrag können Ehegatten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren, dass nicht nur die gesetzlich vorgesehene Hälfte, sondern die ganze eheliche Errungenschaft dem länger lebenden Ehepartner zugewiesen wird (Art. 216 ZGB). Der Nachlass besteht damit nach der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung nur noch aus dem erblasserischen Eigengut (in die Ehe eingebrachtes Vermögen oder während der Ehe geerbtes Vermögen). Auf die Teilung des Eigenguts des Ehemannes (Nachlass) kommen sodann die erbrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Beispiel: Ehevertragliche Begünstigung der Ehefrau bei Vorversterben des Ehemannes unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung:

In der Anwaltspraxis ist die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten einer der Hauptgründe für den Abschluss von Ehe- und Erbverträgen. Umso bedeutender für die Nachlassplanung ist deshalb die Revision der erbrechtlichen Behandlung der ehevertraglichen Errungenschaftszuweisung. In der akademischen Lehre ist das Verhältnis zwischen Ehegüterrecht und Erbrecht derzeit umstritten. Unklar ist, ob die ehevertragliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten aus der Errungenschaft bei der Berechnung der erbrechtlichen Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Revision schafft hier erfreulicherweise Klarheit: Gemäss dem neuen Recht (Art. 216 Abs. 2 E-ZGB) wird die übergesetzliche bzw. überhälftige Errungenschaftszuweisung bei der Berechnung der erbrechtlichen Pflichtteile der Nachkommen nicht berücksichtigt, mit Ausnahme für die Berechnung der Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen. Die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder berechnen sich somit nur vom Eigengut des verstorbenen Elternteils.
Bei der erbrechtlichen Auslegung der ehevertraglichen Errungenschaftszuweisung wird damit Rechtsklarheit geschaffen, und zwar in einer Weise, wie es für die Bürgerinnen und Bürger auch nachvollziehbar ist. Zudem wird die Position des überlebenden Ehegatten gestärkt, was aus Sicht der Praxis und im Hinblick auf die immer wichtiger werdende Altersvorsorge und die existentielle Absicherung für junge Eltern mit minderjährigen Kindern zu begrüssen ist.
3. Verlust des Pflichtteilsanspruchs im hängigen Scheidungsverfahren
Sobald ein Scheidungsverfahren hängig ist, das auf gemeinsames Begehren oder nach zweijährigem Getrenntleben auf Klage hin eingeleitet worden ist, soll in Zukunft der Pflichtteilsschutz der Scheidungsgatten von Gesetzes wegen entfallen (Art. 472 E-ZGB). Jeder Scheidungsgatte kann damit dem anderen mit einem Testament den Pflichtteil entziehen, so dass dieser keine erbrechtlichen Ansprüche mehr geltend machen kann. Das Gesetz schafft somit im rechtshängigen Scheidungsverfahren einen neuen Enterbungsgrund.
Der überlebende Scheidungsgatte verliert aber nicht nur seinen Pflichtteilsanspruch. Er kann auch keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist (Art. 120 E-ZGB). Bei Erbverträgen entfällt, vorbehältlich einer anderen Anordnung, somit automatisch auch die vertragliche Bindungswirkung.
Ziel des Gesetzgebers ist es, Anreize zur taktischen Verzögerung des Scheidungsverfahrens, um noch in den Genuss erbrechtlicher Ansprüche zu kommen, zu unterbinden. Das Missbrauchspotential im Scheidungsverfahren wird nun neu aber zu Lasten des finanzschwächeren Ehegatten gehen, wenn dieser nicht nur seine erbrechtlichen Ansprüche verliert, sondern auch aus dem Ehegüterrecht wenig erhält, weil z.B. wenig Errungenschaft vorhanden oder die Gütertrennung vereinbart worden ist. Lebensprägende Faktoren bleiben gänzlich unbeachtet.
4. Kurskorrektur bei Erbverträgen: Von Schenkungsfreiheit zu Schenkungsverbot
Eine Erblasserin kann sich durch einen Erbvertrag verpflichten, jemanden als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Nach der heutigen Rechtsprechung gilt, dass die Erblasserin auch nach Abschluss des Erbvertrags grundsätzlich zu Lebzeiten frei bleibt, über ihr Vermögen mittels Schenkungen zu verfügen. Diese grundsätzliche lebzeitige Verfügungsfreiheit gilt nicht, wenn der Erbvertrag einen entsprechenden Vorbehalt enthält oder wenn der Erbvertragsgläubiger im Prozess den (schwierigen) Beweis erbringen kann, dass die Erblasserin ihn durch die lebzeitige Zuwendung offensichtlich schädigen wollte (BGE 140 III 193).
Die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts stiess in der Lehre auf Kritik, und das revidierte Gesetz wird die Rechtsprechung korrigieren: Neu kann der durch Erbvertrag eingesetzte Erbe lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, grundsätzlich anfechten, wenn seine erbvertraglichen Ansprüche geschmälert und die Zuwendungen im Erbvertrag nicht vorbehalten wurden (Art. 494 Abs. 3 E-ZGB).
Der Kurswechsel ist für künftige Nachlassplanungen unproblematisch. Möchte die Erblasserin über ihr Vermögen zu Lebzeiten trotz Erbvertrag verfügen können, sind entsprechende Vorbehalte im Erbvertrag vorzusehen. Da das neue Recht aber auch auf bestehende Erbverträge anwendbar sein wird, werden sich bei der Auslegung bestehender Erbverträge Rechtsunsicherheiten ergeben, wenn die erbvertraglichen Bestimmungen keine klaren Vorbehalte enthalten.
5. Klarstellung bei der Herabsetzungsreihenfolge und bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a
Nach geltendem Recht kann eine Person, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhält, die Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen und bestimmter Zuwendungen unter Lebenden verlangen, und zwar in der Reihenfolge, dass die späteren vor den früheren herabgesetzt werden (Art. 532 ZGB). Aufgrund der bestehenden Gesetzesformulierung ist unklar, ob auch das gesetzliche Erbrecht (Intestaterbrecht) herabgesetzt werden kann und ob die übergesetzliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten aus Ehevertrag (Art. 216 ZGB) eine Verfügung von Todes wegen oder eine Zuwendung unter Lebenden ist. Das Gesetz klärt diese Rechtsunsicherheiten: Das Intestaterbrecht unterliegt der Herabsetzung und zwar als Erstes, und die Zuwendung aus Ehevertrag ist eine Zuwendung unter Lebenden, die vor den übrigen lebzeitigen Zuwendungen herabgesetzt wird (Art. 532 E-ZGB).
Eine weitere Rechtsunsicherheit wird bei der Behandlung der Todesfallleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge 3a geklärt: Neu sollen alle Begünstigten unabhängig von der Vorsorgeform (Banksparen oder Versicherung) einen eigenen und direkten Anspruch gegenüber der Bank oder der Versicherung haben (Art. 82 E-BVG). Die Leistungen aus der Säule 3a gehören damit nicht zur Erbmasse, werden aber für die Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt, bei Versicherungslösungen mit dem Rückkaufswert und beim Banksparen mit dem entsprechenden Kapital (Art. 476 und Art. 529 E-ZGB).
6. Fazit zum ersten Teil der Erbrechtsrevision
Die Reduktion der Pflichtteile gibt der Erblasserin mehr Planungsfreiheit, um ihren jeweiligen Bedürfnissen, sei es die Begünstigung des Lebenspartners, die Sicherstellung der Unternehmensnachfolge oder die Verwirklichung gemeinnütziger Anliegen, in der Nachlassplanung besser Rechnung tragen zu können. Zu beachten sind jedoch nach wie vor die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern, wenn von der Verfügungsfreiheit Gebrauch gemacht wird. Die übrigen Revisionspunkte bringen einige Veränderungen zum geltenden Recht oder zur Rechtsprechung und sind in zukünftigen Planungen entsprechend zu berücksichtigen.
Das neue Recht wird, vorbehältlich eines Referendums, voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten, und auch auf vorbestehende Testamente und Erbverträge Anwendung finden, wenn die Erblasserin nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstirbt. Bestehende Nachlassplanungen sind deshalb im Hinblick auf das neue Recht zu überprüfen. Es gilt, Klarheit zu schaffen und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Auslegung des Willens der Erblasserin zu vermeiden; denn Rechtsunsicherheiten führen oft zu langwierigen Konflikten.
In der Pipeline der Gesetzgebung befinden sich noch weitere Erbrechtsteilrevisionen, so insbesondere das neue Unternehmenserbrecht und der sog. “technische Teil” der Erbrechtsrevision. Auch diese Revisionsbestrebungen sind aufmerksam zu verfolgen und sodann frühzeitig bei der Nachlassberatung angemessen zu berücksichtigen.
Louise Lutz Sciamanna, lic.iur., LL.M.,
Rechtsanwältin und Fachanwältin SAV Erbrecht.
Konsulentin bei CMS von Erlach Poncet AG, Zürich.
E-Mail: louise.lutz@cms-vep.com
Website: cms.law
Im Alter ändern sich oft die Alltagsbedürfnisse von Menschen. Dies gilt ebenso dort, wo man wohnt oder badet. Wenn man seine Bewegungsfreiheit nicht mehr voll ausschöpfen kann, ist es eine grosse Hilfe, seinen Lebens-, d.h. Wohn- und Baderaum, seniorengerecht und barrierefrei zu gestalten. Vor allem die Sturzprävention spielt hier eine wichtige Rolle. Wer seniorengerecht ein Bad oder eine Dusche einrichten möchte, muss dabei einiges beachten.
Welchen Vorteil hat im Alter eine Dusche gegenüber einer Badewanne?
Viele Menschen – nicht nur betagte übrigens – erleiden in der Dusche oder Badewanne Unfälle und Verletzungen. Darüber hinaus ist es aber besonders für ältere und körperlich beeinträchtigte Personen häufig schwer oder nicht möglich, in eine Badewanne einzusteigen. Doch diese Risiken und Barrieren lassen sich mit wenigen wirkungsvollen Massnahmen beheben. Der erste Schritt: Schon bei der Planung sollte man daran denken, dass das Badezimmer barrierearm oder gar barrierefrei werden soll. So bietet es auch bei körperlichen Einschränkungen weiterhin vollen Komfort und uneingeschränkte Wellness. Ein besonders wichtiges Element dabei ist eine barrierefreie Dusche.
Können Senioren beim Umbau des Bads in eine Dusche mitreden und -gestalten?
Ja, das ist selbstverständlich möglich. Voraussetzung für den Umbau der Badewanne zur Dusche ist in jedem Fall ein kostenloser und unverbindlicher Aufmasstermin, bei dem der Sanitär Experte vor Ort die bestehende Badeinrichtung analysiert. Die Kundin bzw. der Kunde wird im Anschluss an die Besichtigung fachgerecht beraten, und man findet gemeinsam eine optimale Lösung für eine neue Dusche.
Vorgehen und Zeitbedarf bei einem Umbau
Man würde es nicht für möglich halten, aber innerhalb von acht Stunden lässt sich ein Bad umbauen – von der Wanne zur Dusche. Senioren können so bereits am folgenden Morgen ohne Einschränkungen bequem duschen.
Wie funktioniert der Umbau von der Wanne zur Dusche?
Die alte Badewanne wird vorsichtig entfernt und entsorgt, einschliesslich des anfallenden Schutts selbstverständlich. Als Nächstes bauen die Techniker eine genau passende Duschwanne ein. Die Wände werden bis zum Fliesenspiegel mit Acryl Platten verkleidet und mit Silikon wasserdicht verfugt. Die bestehenden Fliesen werden dabei nicht beschädigt.
Abschliessend wird eine Duschtrennwand montiert. Diese kann man beim Aufmasstermin selbst auswählen. Lediglich die baulichen Gegebenheiten vor Ort gilt es dabei zu berücksichtigen. Damit entsteht im Nu eine begehbare Dusche.
Sobald alle Fugen mit Silikon abgedichtet sind, ist der Umbau fertig, die Techniker reinigen nun das Bad und beseitigen allen angefallenen Schmutz. Abschliessend trocknet die neue Dusche über Nacht und ist am nächsten Morgen bereits benutzbar. Der Umbau hat lediglich einen Werktag in Anspruch genommen.
Was für gesetzlichen Vorgaben bestehen bzw. welche Eingaben sind nötig?
Für den Ersatz der Badewanne durch eine Dusche ist kein Baugesuch erforderlich. Senioren als Mieter benötigen lediglich das Einverständnis des Wohnungseigentümers/Vermieters.
Der Nutzen des hindernisfreien Bads
Für pflegebedürftige Personen ist ein hindernisfreier Wohnraum besonders wichtig, vor allem wenn sie längerfristig Pflege und Dienstleistungen in den eigenen vier Wänden beanspruchen. Ausserdem können ältere Menschen damit auch einem vorzeitigen, ungewollten Heimeintritt entgegenwirken. Die Hindernisfreiheit ist im Übrigen ein zentraler Punkt für die Umsetzung der politischen Initiative «ambulant vor stationär», die nicht nur dem Wunsch vieler Betroffener entspricht, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll ist und den stationären Bereich entlastet. Doch hindernisfreies Wohnen ist für viele ältere bzw. behinderte Menschen nur dann realisierbar, wenn eventuelle Hindernisse innerhalb der Wohnung durch relativ einfache, kostengünstige bauliche Massnahmen beseitigt werden können. Das Entfernen der Badewanne und der Einbau einer Dusche ist eine solche Massnahme.
Umbau: Wie gehen Senioren/Angehörige und Experten dabei vor?
- Senioren setzen sich mit Experten in Verbindung.
- Senioren lassen sich von Experten vor Ort beraten.
- Senioren wählen aufgrund der Expertenberatung die beste Lösung.
- Experten planen für Senioren ihr Projekt nach Mass.
- Fachleute realisieren den Einbau innerhalb eines Tages.
Petra Lutz
Telefon: 078 406 98 83
E-Mail: plutz@badundsicherheit.ch
Website: www.badundsicherheit.ch
Nicht allein, sondern gemeinsam viel besitzen
“Sehe ich dich heute beim Abendessen?”, “Brauchst du etwas aus dem Supermarkt?”, “Klar, passe ich morgen auf deine Kinder auf!”
Kürzlich überraschte mich ein Freund (65+) mit der Mitteilung, dass er sich nun zum Umziehen ins Generationenhaus angemeldet habe. “Du?”, fragte ich verblüfft. Ja, denn das Konzept, bei dem Menschen verschiedenen Alters, ungleicher sozialer Schichten und Kulturen zusammenleben, überzeuge ihn. Der Anonymität seiner grossen Wohnung leid, verspüre er Lust, in einer Gemeinschaft mitzuwirken.
Wie er denken immer mehr Menschen. Generationenwohnen ist nicht nur ein Trend, sondern ein Lebensgefühl. Von Basel über Bern, Winterthur bis nach Zürich schauen wir bewundernd auf die Vielzahl von Generationenbauprojekte. Auf Siedlungen, in denen jeder Einzelne einen Beitrag zum Gesamtwohl leistet und auch davon profitiert. Von der Nachbarschafts-hilfe, dem Pflanzengiessen bei Ferienabwesenheiten, von Kinderhüte- und Chauffeur-diensten oder kleinen Näh-, Schreib- und Handwerksarbeiten. Das Miteinander am gemeinsamen Mittags- oder Abendtisch gehört hier genauso dazu wie das Sommerfest oder etwa der Deutschunterricht für anderssprachige Nachbarn. Das Generationenwohnen zieht Menschen an, die eine Gemeinschaft suchen, gleichzeitig aber ihre Unabhängigkeit bewahren wollen. Sie leben nach der Devise: statt wenige Dinge allein, vieles gemeinsam besitzen.
Eine heile Welt?
Vielleicht, sicher aber Raum für ein spezielles Lebensgefühl. Dazu gehört zunächst das passende Gebäude. Neben privaten Wohnräumen – meist kleiner als gewohnt – braucht es genügend Aufenthalts- und Begegnungsräume. Unabdingbar ist eine gut eingerichtete Küche, in der man für die Gemeinschaft kochen und gemeinsam am grossen Tisch essen kann.
Ausschlaggebend für die Lebensqualität im Generationenhaus sind jedoch die Menschen. Ihr Mitmachen, ihre Toleranz und der gegenseitige Respekt entscheiden, ob ein aktives Miteinander entstehen kann. Bei den Generationenwohnprojekten von Wohnimpuls in Gattikon und Biberist wurden deshalb ab Projektbeginn Siedlungscoaches miteinbezogen. Sie beraten die Bauherrschaft in Fragen des Miteinanders, unterstützen die Architekten bei der Planung und richten die Gemeinschaftsräume ein. Verantwortlich für die Vermietung, achten sie auf eine gute Durchmischung der Bewohner und begleiten diese nach dem Einzug. Damit das Generationenwohnprojekt zu einem lebendigen und akiven Zuhause wird, in dem sich die Bewohnerinnen und Bewohner wohlfühlen.
“Also doch eine heile Welt?”, fragte ich meinen Freund. “Wer weiss?”, meinte er. “Ich freue mich auf mein ungebundenes Leben in der Gemeinschaft.”
Claudine Bichet
Wohnimpuls GmbH, Zürich
Über die Autorin
Claudine Bichet, ebenfalls 65+, ist Geschäftsführerin der Wohnimpuls GmbH in Zürich. Mit über 25 Jahren Erfahrung in der Immobilienbranche, kennt sie die Chancen, welches professionelles Siedlungsmanagement bietet.
Über die Wohnimpuls GmbH, Zürich
Wohnimpuls begleitet innovative Bauherrschaften, Architekten und Entwickler als kompetenter Partner bei Projekten mit alternativen Wohnmodellen. Die Dienstleistung umfasst zudem den Betrieb von grösseren Wohnsiedlungen und 2000-Watt Areale im Sinne einer massgeschneiderten Ergänzung der Basisdienstleistung einer Bewirtschaftungsunternehmung. Die Firma hat ihren Sitz im Zürcher Seefeld.