Hilflosenentschädigung der AHV
Bezügerinnen und Bezüger der AHV können eine Hilflosentschädigung geltend machen, wenn sie seit mindestens einem Jahr «hilflos» sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigt.
Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig. Sie ist nicht steuerpflichtig und muss nicht in der Steuererklärung deklariert werden.
Die Anmeldung der Hilflosenentschädigung kann vor Ablauf der einjährigen Wartefrist erfolgen und ist bei der zuständigen AHV/IV-Ausgleichskasse mit entsprechendem Formular einzureichen.
Die monatliche Entschädigung bei Hilflosigkeit beträgt:
- bei leichtem Grad CHF 239
- bei mittlerem Grad CHF 598
- bei schwerem Grad CHF 956
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei Aufenthalt zu Hause.
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