Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Das Schweizer Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, datiert aus dem Jahr 2013, wird im Zivilgesetzbuch geregelt. Die Ausführung obliegt den Kantonen; entsprechend wird die Behördenorganisation unterschiedlich umgesetzt. Die KESB ist an die Gesetzte gebunden und darf nur dort tätig werden, wo eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.

Im Kanton Zürich betreiben die Gemeinden 13 Kindes- und Erwachsenschutzbehörden. Die Zuständigkeiten dieser sogenannten KESB-Kreise verlaufen meistens entlang der Bezirksgrenzen. Die Verfahren der KESB sind in der Regel kostenpflichtig. Die Gebühren betragen zwischen CHF 200 und CHF 10'000 und werden insbesondere nach dem Aufwand, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts festgelegt.

 

Wie verläuft ein Verfahren bei der KESB

1. Die KESB prüft Meldungen

Ist eine Person nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen, vermögensrechtlichen und administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann sie selber oder eine Drittperson eine Meldung an die KESB machen.

2. Die KESB führt das Verfahren und macht Abklärungen

Eine KESB-Kontaktperson führt das Verfahren. Dabei wird sichergestellt, dass involvierte Personen angehört und Gesetze eingehalten werden. Bei den Abklärungen wird geprüft, welchen Schutz und Unterstützung die betroffene Person benötigt.

3. Die KESB führt Anhörungen durch

Vor einer Entscheidung werden die involvierten Personen zu einem Gespräch eingeladen. Dabei werden die Abklärungen dargelegt und nochmals besprochen.

4. Die KESB entscheidet

Wird festgestellt, dass eine Person tatsächlich Unterstützungs- oder Schutzbedürftig ist, wird eine passende Beistandschaft errichtet. Diese Errichtung kann auch gegen den Willen der bedürftigen Person erfolgen.

Gegen die Entscheide der KESB kann eine Beschwerde eingereicht werden. Die Seniorenexperten bei Wyss Vorsorge unterstützen Sie gerne im Kontakt mit der KESB. Nutzen Sie das Angebot und profitieren Sie von unserer kompetenten und unabhängigen Beratung.