Das Testament
Das Recht auf Selbstbestimmung
Vorausschauende Menschen überlassen es nicht dem Zufall, was nach dem Tod mit ihrem Hab und Gut geschehen soll. Sie regeln ihre Erbangelegenheiten noch zu Lebzeiten, um selber über die Erbaufteilung bestimmen zu können.
Mit einem Testament oder «Letztwillige Verfügung» kann, unter Vorbehalt der Pflichtteile, frei über seinen Nachlass verfügt werden. Voraussetzung ist, dass der Verfasser mindestens 18 Jahre alt und beim Erstellungszeitpunkt urteilsfähig ist.
Damit der letzte Wille umgesetzt wird, muss das Testament rechtlich gültig sein. Die Schweiz kennt zwei relevante Testamentsformen: Das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.
1. Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis zum Schluss von Hand verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben werden. Es sollte klar und präzise formuliert werden, um Unklarheiten zu vermeiden.
Testamente dürfen jederzeit an neue Verhältnisse angepasst werden. Kleine Änderungen können direkt auf dem Testament handschriftlich vermerkt, datiert und mittels Unterschrift verändert werden.
Wyss Vorsorge empfiehlt, alle Wünsche im Zusammenhang mit der Bestattung durch eine Bestattungsverfügung zu regeln. Bis ein Testament eröffnet wird, kann es mehrere Wochen dauern.
2. Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird von einem Notar (je nach Kanton auch Urkundsperson) nach den Angaben des Erblassers niedergeschrieben und datiert. Anschliessend wird das Testament von beiden Seiten unterschrieben.
Zudem müssen zwei Zeugen unterschriftlich bestätigen, dass der Erblasser urteilsfähig ist und das Testament gelesen hat. Die Zeugen werden grundsätzlich nicht über den Inhalt informiert. Verwandte oder durch das Testament bedachte Personen können nicht Zeuge sein.
Wo soll das Testament aufbewahrt werden?
Grundsätzlich kann selbständig entschieden werden, wo das Testament aufbewahrt werden soll. Zuhause in einer Schublade, in einem Banksafe, beim Notar oder bei einer Vertrauensperson. Wer beim Tod einer Person im Besitz eines Testamentes ist, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, dieses unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.
Der Willensvollstrecker
Wer seinem Willen besonderen Nachdruck verschaffen möchte, kann im Testament einen Willensvollstrecker einsetzen. Dieser hat die Aufgabe, das Testament durchzusetzen. Das heisst, er muss die Erbschaft verwalten, offene Rechnungen bezahlen, Vermögenswerte realisieren, allfällige Vermächtnisse ausrichten und die Erbteilung vorbereiten.
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