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Steuern im dritten Lebensabschnitt

Steuerspartipps für Pensionäre

Steuern im dritten Lebensabschnitt – mit Steuerspartipps

Nach der Pensionierung vereinfacht sich das Ausfüllen der Steuererklärung in einigen Punkten erheblich. In der Regel muss kein Erwerbseinkommen mehr versteuert werden, womit auch die korrekte Berechnung und Deklaration der Berufsauslagen entfällt. Da die eigenen Kinder ihre Erstausbildungen meistens beendet und wahrscheinlich bereits aus dem Elternhaus ausgezogen sind, gibt es auch in diesem Bereich keine steuerlichen Stolpersteine mehr. Gleich verhält es sich mit eigenen Aus- und Weiterbildungen; dieses Kapitel ist für die Mehrheit nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit abgeschlossen.

Im vorliegenden Beitrag wird etwas näher auf ein Thema eingegangen, welches im reiferen Alter vermehrt in den Fokus rücken kann. Die Rede ist von den steuerlich abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten, welche in diesem Lebensabschnitt aus zwei Gründen zunehmend berücksichtigt werden müssen:

  1. Es liegt in der Natur unserer Köper, dass wir für den Erhalt unserer psychischen und physischen Gesundheit mit zunehmendem Alter mehr Zeit und finanzielle Mittel investieren sollten. Dabei beteiligen sich die Krankenkassen und weitere Versicherer in der Regel nicht mit 100% an den anfallenden Kosten. Entsprechend sollten sich alle Personen mit erhöhten, nicht von Versicherungen getragenen Krankheitskosten damit auseinandersetzen, ob die Auslagen in der Steuererklärung angegeben werden können.
  2. Mit dem Wegfall des Haupterwerbseinkommens reduziert sich der anzurechnende steuerliche Selbstbehalt. Tieferes Einkommen bei gleichzeitig erhöhten Krankheitskosten führen zu einer schnelleren Berücksichtigung von Krankheitskosten in der persönlichen Steuererklärung.

Steuerliche Definition von Krankheitskosten

Das Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV umschreibt die Krankheits- und Unfallkosten als Ausgaben für medizinische Behandlungen und Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Kosten für den Zahnarzt etc.

Die Auslagen können in der Steuererklärung angegeben werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung oder sonstigen Leistungserbringer (z.B. Gemeinwesen) übernommen wurden.

Abgrenzung zu Lebenshaltungskosten

Die in der Steuererklärung deklarierten Kosten werden als solche anerkannt, wenn sie ärztlich verordnet worden sind. Eine blosse ärztliche Empfehlung zu einer Kur oder einem Präparat reicht in der Regel nicht aus. Es ist deshalb wichtig, dass sämtliche Dokumente zu höheren Krankheitskosten aufbewahrt werden. Dazu zählen insbesondere ärztliche Zeugnisse, Korrespondenz mit Krankenkassen, Rechnungskopien etc.

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für die Prävention und Lebenshaltung (z.B. Fitness- oder Schwimmabo, Vitaminpräparate, Urlaub im Wellnesshotel, Fahr- und Besucherkosten etc.). Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Kosten für Schönheitsbehandlungen und für nicht ärztlich verordnete Schlankheitskuren oder -operationen.

Versicherungsprämien, Franchise etc.

Nicht unter dem Titel Krankheitskosten zu deklarieren sind die bezahlten Krankenkassenprämien. Diese sind mit einem separaten und limitierten Abzug in der Steuererklärung berücksichtigt. Im Kanton Zürich ist der Abzug für sämtliche Versicherungsprämien auf max. Fr. 3‘900 pro Person limitiert. Effektiv höhere Prämienzahlungen können in der Steuererklärung nicht abgezogen werden.

Als Krankheitskosten abzugsfähig sind jedoch die abgerechneten Franchisen und der Selbstbehalt.

Kosten in Alters- und Pflegeheimen

Altersgebrechen begründen aus steuerlicher Sicht im Grundsatz keine Krankheitskosten. Aus diesem Grund werden die Aufwendungen für Aufenthalte in Alters- oder Pflegeheimen den steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zugeteilt. Davon ausgenommen sind separat in Rechnung gestellte Krankheits- und Pflegekosten.

Sofern für eine Person im Alters- oder Pflegeheim ein Pflegeaufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag aufgewendet werden muss, ändert sich die steuerliche Situation grundlegend. Ab diesem Pflegegrad (im Kanton Zürich BESA 4) gelten die Auslagen als behinderungsbedingte Kosten. Behinderungsbedingte Kosten werden in der Steuererklärung nach anderen Grundsätzen berücksichtigt.

Tipps

Die Geltendmachung von Krankheitskosten kann steuerlich bedeutende Auswirkungen haben. Bei höheren Ausgaben für die körperliche und geistige Gesundheit lohnt es sich deshalb, diese Auslagen und die Gründe hierfür von Anfang an gut zu dokumentieren. Die Unterlagen müssen folgende Frage beantworten können: welche Kosten wurden weshalb von wem bezahlt?

Simona Reusser - Taxcamp

Simone Reusser - Taxcamp Winterthur

Simona Reusser war über 20 Jahre in der Finanzindustrie sowie in Steuerämtern tätig, unter anderem in der Steuerberatung einer Big4 Gesellschaft sowie als Leiterin der Einschätzungsabteilung in einem Städtischen Steueramt. Jüngst gründete sie das Start-up Tax Camp, eine Steuerberatungsfirma, welche ihren Kunden mittels Beratungen und Coachings Steuer- und Finanzfachwissen vermittelt.

Für weitere Informationen
www.taxcamp.ch
Telefon +41 52 548 20 05

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